Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

AWW GmbH
Bahnstraße 14
65205 Wiesbaden
Deutschland

1. Allgemeines

1.1 Für alle Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen des Verkäufers, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung, gelten ausschließlich diese Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichungen hiervon sind für uns nur dann bindend, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich  zugestimmt haben.
1.2 Geschäfts- und Einkaufsbedingungen
des Käufers widersprechen wir ausdrücklich. Sie verpflichten uns nur, wenn wir uns ausdrücklich schriftlich damit einverstanden erklärt haben.
1.3 Soweit in diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen ein Schriftformerfordernis statuiert wird, kann dieses Schriftformerfordernis nur ausdrücklich schriftlich abbedungen werden.

2. Angebote

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

2.2 Unser Außendienst ist nicht bevollmächtigt, Abmachungen irgendwelcher Art zu treffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Verpackung und Aufmachung. Diese Eigenschaften werden nicht garantiert.

3. Preise

3.1 Die von uns genannten Preise verstehen sich ab Werk bzw. Auslieferungslager inkl. Verpackung zuzüglich der in der genannten Währung jeweils geltenden  Mehrwertsteuer.

3.2 Leihweise überlassene Transportverpackungen bleiben im Eigentum des Verkäufers.

3.3 Die in Nr. 3.2 genannten Transportverpackungen werden vom Käufer auf seine Kosten und seine Gefahr in angemessener Zeit im ordnungsgemäßen Zustand an den Verkäufer zurückgesandt.

3.4 Für Beschädigungen oder Verlust auf dem Transport der in Ziff. 3.2. genannten Verpackungen tritt der Käufer ein. Bei Nichtrückgabe erfolgt Berechnung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Die Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen, bei uns eingehend, in der Rechnungswährung oder im Gegenwert in EURO gemäß offiziellem  Umrechnungskurs, ohne Abzug fällig.

4.2 Beanstandungen der Rechnung sind unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum gilt die Rechnung als anerkannt. Der Verkäufer wird den Käufer hierauf in jeder Rechnung hinweisen. Die vereinbarte Zahlungsfrist gilt ab Rechnungsdatum.

4.3 Ein Leistungsverweigerungsrecht des Käufers, der Unternehmer ist, ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

4.4 Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Lieferzeit und Lieferung

5.1 Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag unserer Auftragsbestätigung.

5.2 Der Käufer darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

5.3 Ereignisse höherer Gewalt entbinden uns von der Pflicht zur rechtzeitigen Lieferung. Gleiches gilt, wenn derartige Ereignisse bei unseren Unterlieferanten eintreten. In diesen Fällen haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, die vertraglich zugesagte Menge und die mengenmäßige und/oder qualitative Auswahlquote zu reduzieren oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

5.4 Lieferungen erfolgen ab Werk oder Lager. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht
jede Gefahr auf den Käufer über.

6. Gewährleistung, Mängelrügen, Schadensersatz

6.1 Aussagen über die Konformität der Waren mit Bestimmungen welcher Art auch immer und Warenempfehlungen des Verkäufers oder seiner  Erfüllungsgehilfen sowie Produktbeschreibungen des Verkäufers oder Herstellers stellen keine Garantie dar.

6.2 Mängelansprüche bestehen weder bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit noch bei handelsüblichem Schwund.

6.3 Mängelrügen hat der Käufer innerhalb von 10 Tagen, bei uns eingehend, nach Eingang der Ware am Bestimmungsort schriftlich geltend zu machen.  Versteckte Mängel können nur innerhalb eines angemessenen und von der Natur der Ware abhängigen Zeitraumes geltend gemacht werden. Sie müssen dem  Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, mitgeteilt werden. Diese Nr. 6.3 gilt nur gegenüber Unternehmern.

6.4 Mangelhafte Waren sind nach Wahl des Verkäufers unentgeltlich nachzubessern oder neu zu liefern, sofern die Mangelursache bereits im Zeitpunkt des  Gefahrübergangs vorlag.

6.5 Statt Nachbesserung oder Ersatzlieferung können wir auch nach unserer Wahl den Minderwert ersetzen.

6.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 6.8 – vom Vertrag zurücktreten oder die
Vergütung mindern.

6.7 Weitergehende Ansprüche des Käufers sind ausgeschlossen.

6.8 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der  Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (wesentliche Vertragspflichten). Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

6.9 Ansprüche auf Mängelgewährleistung und Schadensersatzansprüche aus anderen Rechtsgründen verjähren nach 12 Monaten ab gesetzlichem  Verjährungsbeginn. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt, z. B. bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, und in den in Nr. 6.8 genannten Fällen einer zwingenden Haftung.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Bis zur vollständigen Bezahlung des  Kaufpreises und wenn aus anderen Lieferungen Rechnungen offen stehen, bis zu deren Bezahlung, bleibt die Ware unser Eigentum (Vorbehaltsware).

7.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen, beweglichen Sache verarbeitet, wird die neue Sache Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung.

7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Er tritt schon jetzt alle ihm aus der Veräußerung der Ware gegen  seinen Abnehmer zustehenden Forderungen an uns in Höhe der noch bestehenden Kaufpreisschuld ab. Er muss diesen Abnehmer auf unser Verlangen hin  benennen.

7.4 Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sofort mitzuteilen.

8. Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1 Erfüllungsort für die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers.

8.2 Der Verkäufer kann den Käufer zudem an dessen Sitz verklagen.

9. Schlussbestimmungen

9.1 Die Vertragsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer unterliegen deutschem materiellen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

9.2 Bei Export der Waren des Verkäufers durch die Abnehmer des Verkäufers in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Verkäufer keine Haftung, falls durch die Erzeugnisse des Verkäufers Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer ist zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet, der  von dem Verkäufer durch die Ausfuhr von Waren verursacht wird, die der Verkäufer nicht ausdrücklich zum Zwecke des Exports geliefert hat.

9.3 Sollten diese Bestimmungen teilweise rechtsunwirksam oder lückenhaft sein, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt  werden.